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Krankengeld

Was ist Krankengeld?

Wenn Sie zu krank zum Arbeiten sind, können Sie von der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld bekommen. Es sichert Sie finanziell ab, wenn Sie arbeitsunfähig sind und kein Gehalt mehr bekommen. Das ist in der Regel nach sechs Wochen der Fall. So lange zahlt meist der Arbeitgeber Ihren Lohn weiter. Danach springt die Krankenkasse ein.

Das Krankengeld ist geringer als Ihr Gehalt. Es kann in der Regel bis zu 78 Wochen bei derselben Erkrankung in einem Zeitraum von drei Jahren bezogen werden. Die sechs Wochen, in denen Sie weiter Gehalt bekommen, sind in diesen 78 Wochen eingerechnet.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Wenn Sie krank sind, zahlt Ihr Arbeitgeber das Gehalt bis auf wenige Ausnahmen weiter. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Dazu müssen Sie bei der Kasse innerhalb einer Woche Bescheid sagen, dass Sie weiterhin krank sind.

Seit dem 23.07.2015 beginnt der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, an dem der Arzt Sie krankgeschrieben hat. Solange der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt, ruht dieser Anspruch aber. Danach teilt Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse mit, wie viel Sie verdienen. Daraus berechnet die Kasse, wie hoch das Krankengeld ist.

Wer Arbeitslosengeld (ALG) I bekommt, hat auch Anspruch auf Krankengeld. Die Agentur für Arbeit zahlt zunächst bis zu sechs Wochen das ALG I weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Ihnen Krankengeld. Wer ALG II bezieht, erhält kein Krankengeld, sondern weiter die sogenannte Grundsicherung.

Sollten Sie arbeitslos werden während Sie krank sind, haben Sie dennoch Anspruch auf Krankengeld. Es reicht, dass Sie an dem Tag, an dem der Arzt Sie krankschreibt, noch angestellt sind.

Wer hat keinen Anspruch auf Krankengeld?

Nicht jeder hat Anspruch auf Krankengeld. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben.

Grundsätzlich gilt: Wer keinen Verdienstausfall hat, bekommt kein Krankengeld. Das betrifft etwa Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind. Auch Praktikanten, Studenten und Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten zum Beispiel kein Krankengeld.

Krankengeld wird nicht gezahlt, wenn man Elterngeld oder andere Entgeltersatzleistungen bekommt. Dazu zählen etwa das Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld. Auch bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als zehn Wochen dauern, ist häufig keine Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall vorgesehen.

Wer als Selbstständiger arbeitet, bekommt nur Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, wenn er dort freiwillig versichert ist und den Anspruch auf Krankengeld ausdrücklich mitversichert hat. Dann erhöht sich der Versicherungsbeitrag etwas und man bekommt dafür Krankengeld. Gezahlt wird es, wenn man 42 Tage krankgeschrieben war oder im Krankenhaus gelegen hat. Wer früher Krankengeld bekommen möchte, muss einen speziellen Versicherungstarif abschließen, der das vorsieht.

Rentner erhalten in der Regel kein Krankengeld. Aber es gibt Ausnahmen. So kann, wer eine Teilrente bezieht, zusätzlich ein reduziertes Krankengeld bekommen.

Wie muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich krankgeschrieben bin?

Wann?

Wenn Sie zu krank zum Arbeiten sind, sagen Sie das Ihrem Arbeitgeber so schnell wie möglich. Dazu müssen Sie nicht erst beim Arzt gewesen sein. Ihr Chef sollte gleich nach Arbeitsbeginn im Betrieb wissen, dass Sie nicht kommen können.

Wie?

Rufen Sie an oder schicken Sie eine elektronische Nachricht, etwa eine E-Mail. Ein Brief braucht zu lange. Die Mitteilung muss aber nicht schriftlich sein. Es kann auch jemand für Sie Bescheid sagen. Informieren Sie möglichst Ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzten direkt. Wen Sie informieren müssen, steht in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag.

Worüber?

Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass Sie nicht kommen und für wie lange. Was Sie haben und warum, muss der Chef nur in bestimmten Fällen erfahren – zum Beispiel wenn wegen Ihrer Krankheit Schutzmaßnahmen für andere nötig sind oder wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit durch jemand anderen verursacht wurde.

Krankschreibung vorlegen?

Wenn Sie länger als drei Tage krank sind, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung darüber. Diese "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" muss laut Gesetz spätestens am vierten Tag bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen. Es kann aber sein, dass Sie die Krankschreibung früher vorlegen müssen. Das ist der Fall, wenn es so in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag steht oder wenn der Chef es verlangt.

Wie muss ich meine Krankenkasse informieren, wenn ich krankgeschrieben bin?

In den ersten sechs Wochen einer Krankschreibung müssen Sie nichts tun, wenn Sie weiter Gehalt von Ihrem Arbeitgeber bekommen – Ihr Arzt informiert die Kasse. Falls er das nicht macht und Ihnen die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse mitgibt, leiten Sie diese so schnell wie möglich an die Kasse weiter.

Nach den sechs Wochen erhalten Sie von Ihrer Kasse automatisch den sogenannten Auszahlschein. Mit dem Schein weisen Sie nach, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig sind. Lassen Sie ihn vom Arzt ausfüllen, unterschreiben und mit einem Stempel versehen. Ihr Arzt trägt dort ein, bis zu welchem Datum Sie vermutlich krank sein werden. Sollten Sie den Auszahlschein nicht automatisch erhalten, sollte Sie am Ende der fünften Woche bei der Krankenkasse nachfragen.

Sind Sie weiter krank, müssen Sie sich vom Arzt erneut krankschreiben lassen. Er stellt dann einen neuen Auszahlschein aus, den Sie innerhalb einer Woche an die Kasse schicken müssen.

Wie vermeide ich gefährliche Anspruchslücken beim Krankengeld?

Für den sicheren Bezug des Krankengelds müssen die Krankschreibungen lückenlos sein. Das heißt seit dem 23.07.2015, dass Sie spätestens am folgenden Werktag nach Ende der bisherigen Krankschreibung wieder zum Arzt müssen, damit dieser Ihnen eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.

Endet Ihre Krankschreibung an einem Freitag oder einen Tag vor einem Feiertag, dann müssen Sie erst am nächsten Werktag einen Arzt aufsuchen. Das gilt aber nur für Folgebescheinigungen. Durch eine Folgebescheinigung wird die Fortdauer derselben Erkrankung festgestellt.

Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachweisen, riskieren Sie eine so genannte "Anspruchslücke". Im schlimmsten Fall verlieren Sie dann den Anspruch auf Krankengeld.

Sie persönlich sind dafür verantwortlich, dass Ihre Krankschreibungen keine Lücken aufweisen - nicht der Arzt. Es empfiehlt sich also, sich rechtzeitig vorher um einen Termin zu kümmern. Oder sich zu vergewissern, dass Ihr Arzt nicht gerade im Urlaub ist, falls Sie für eine Krankschreibung ohne Termin in die Sprechstunde kommen können.

Auch wichtig: Ihr Arzt kann Sie nicht rückwirkend krankschreiben, um eine entstandene Anspruchslücke aufzuheben. Sie sollten also spätestens am ersten Werktag nach Ende der bisherigen Krankschreibung zum Arzt gehen und sich dort die neue Bescheinigung holen.

Welche Regelungen gelten, wenn ich aus dem Krankenhaus entlassen werde?

Neu seit dem 23.07.2015 ist, dass das Krankenhaus Sie bis zu sieben Tage über die Behandlungsdauer hinaus krankschreiben darf. Das gibt Ihnen die Gelegenheit, sich nach Ihrer Rückkehr in Ruhe um einen Arzttermin und um die eventuell notwendige Verlängerung der Krankschreibung zu kümmern.

Unter Umständen ist diese Neuregelung noch nicht überall bekannt, sprechen Sie daher Ihren Arzt vor der Entlassung auf diese Möglichkeit an.


Kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen, obwohl mein Arzt mich für arbeitsunfähig hält?

Die Krankenkasse darf das Krankengeld beenden, wenn sie nach einer Überprüfung zu dem Schluss kommt, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Dazu kann sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Dieser darf auch Untersuchungsergebnisse und Befunde vom Patienten oder Arzt anfordern und auswerten. Die Krankenkasse selber darf das nicht.

Auslöser für eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit sind oft Ungereimtheiten im Krankheitsverlauf - zum Beispiel dass Beschwerden auffällig lange anhalten und kaum oder gar nicht behandelt wurden. Zweifel können bei der Kasse auch aufkommen, wenn Patienten besonders lang oder oft arbeitsunfähig sind oder wenn der bescheinigende Arzt bereits auffällig geworden ist.

Was kann ich tun, wenn die Kasse die Zahlung des Krankengeldes einstellt?

Es kommt vor, dass die Krankenkasse Sie für arbeitsfähig hält, obwohl Sie noch krankgeschrieben sind. Dagegen können Sie schriftlich Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einlegen. Dieser ändert aber nichts daran, dass das Krankengeld erst einmal nicht weitergezahlt wird.

Der Widerspruch sollte medizinisch gut begründet sein. Wenn es ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt, dürfen Sie das sehen. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht. Dies können Sie formlos bei Ihrer Krankenkasse beantragen. So können Sie Ihren Widerspruch besser begründen.

Zusätzlich kann Ihr Arzt bei der Krankenkasse ein "Zweitgutachten" beantragen. Dann veranlasst die Krankenkasse, dass der MDK einen Arzt des entsprechenden Fachgebietes mit dem Zweitgutachten beauftragt. Die Kosten dafür trägt die Kasse.

Kann ich verreisen, wenn ich Krankengeld bekomme?

Ja, das können Sie. Denn eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass man das Haus nicht verlassen darf. Aber: Die Reise darf Ihrer Genesung nicht schaden. Was an Aktivitäten in Ordnung ist, kommt sehr auf die Krankheit an. Ein Wanderurlaub kann bei psychischen Erkrankungen zum Beispiel förderlich sein, bei einer starken Kniearthrose hingegen weniger.

Wenn Sie wegfahren, sollten Sie natürlich keine Untersuchungen oder Behandlungen versäumen. Zudem müssen Sie für die Krankenkasse erreichbar sein und angesetzte Termine wahrnehmen können (etwa eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung). Am besten bitten Sie jemanden, Ihre Post zu sichten und Ihnen Bescheid zu sagen, wenn ein Brief von der Versicherung dabei ist.

Muss die Krankenkasse der Reise zustimmen, wenn ich Krankengeld bekomme?

Wenn Sie in Deutschland bleiben, brauchen Sie keine Zustimmung. Das Krankengeld läuft einfach weiter.

Sie sollten aber keine Untersuchungen oder Behandlungen versäumen. Außerdem müssen Sie für die Krankenkasse erreichbar sein und angesetzte Termine wahrnehmen können (etwa eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung). Am besten bitten Sie jemanden, Ihre Post zu sichten, und Ihnen Bescheid zu sagen, wenn Post von der Krankenversicherung dabei ist.

Anders ist es bei einer Reise ins Ausland. Hier kann Ihre Krankenversicherung die Zahlungen stoppen, wenn sie mit Ihrem Urlaub nicht einverstanden ist. Deshalb sollte man vorab eine schriftliche Genehmigung der Kasse für den Auslandsurlaub beantragen.

Wie entscheidet meine Krankenversicherung, ob ich bei einer Reise ins Ausland Krankengeld bekomme?

Zum einen entscheidet die Versicherung aus medizinischer Sicht und zwar nach der Frage, ob die Reise Ihrer Genesung schadet oder nicht.

Zum anderen ist der Kasse folgendes wichtig: Sie muss nach dem Gesetz jederzeit überprüfen können, ob man weiterhin arbeitsunfähig ist – und das kann außerhalb Deutschlands schwieriger werden. Am besten räumt man solche Bedenken der Kasse gleich aus, wenn man die Genehmigung beantragt.

Wie stelle ich den Urlaubsantrag bei der Krankenkasse richtig?

Am sinnvollsten ist es, Sie stellen den Antrag schriftlich – per Brief oder Fax. Nennen Sie ihr Reiseziel, was sie dort vorhaben (zum Beispiel Strandurlaub, Wandern, Kultur) und wie lange sie fahren wollen. Am besten beantragen Sie die Zustimmung der Kasse befristet nur für diese Zeit.

Besprechen Sie Ihre Pläne vorab mit Ihrem Arzt. Lassen Sie ihn schriftlich bestätigen, dass die Reise medizinisch unbedenklich ist. Je nach Krankheit und Urlaub kann sie sogar empfehlenswert sein. Darauf sollten Sie die Kasse dann ebenfalls hinweisen.

Auch sollte der Arzt bestätigen, dass Sie im Urlaub keine Untersuchungen oder Behandlungen versäumen werden – entweder weil in dieser Zeit keine anstehen oder weil sie auch am Urlaubsort möglich sind.

Versichern Sie Ihrer Krankenkasse, dass Sie auch im Ausland erreichbar sind, Ihre Post gelesen wird und dass Sie Termine jederzeit wahrnehmen können. Das ist wichtig, wenn etwa eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angesetzt wird, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

Übrigens: Für den Antrag ist wichtig, dass Sie bis zum Ende der geplanten Reise tatsächlich krankgeschrieben sind und somit Anspruch auf Krankengeld haben. Sonst ist die Krankenversicherung für Ihren Urlaub nicht mehr zuständig.

Was tun, wenn die Krankenkasse den Auslandsurlaub nicht genehmigt?

Sie können Widerspruch einlegen. Dazu gehen Sie einzeln auf die Gründe in der Ablehnung ein. Ihre Krankenversicherung muss die Ablehnung Ihrer Auslandsreise genau begründen und zwar speziell für Ihren persönlichen Einzelfall. Nicht erlaubt ist, dass sie Ihren Antrag pauschal ablehnt – nach dem Motto "Wer verreisen kann, ist nicht krank". Ebenfalls kein Argument ist es, wenn die beantragte Auslandsreise nicht ausdrücklich förderlich für die Gesundheit ist. Es genügt, wenn sie nicht schadet.

Auch darf die Krankenkasse nicht nur mit dem Hinweis ablehnen, dass sie im Ausland nicht überprüfen könne, ob Sie tatsächlich weiter arbeitsunfähig sind. Solange Sie innerhalb Europas verreisen, sollte das kein Problem sein. Gerade wenn es nur um einen zwei- bis dreiwöchigen Urlaub geht und Sie zugesichert haben, dass Sie Termine jederzeit wahrnehmen können.

Bei der Stiftung Warentest finden Sie weitere Informationen wie Sie bei Ihrer Krankenversicherung Widerspruch einlegen können.

Wie schnell muss die Krankenkasse meinen Antrag auf Genehmigung meiner Auslandsreise bearbeiten?

Stellen Sie Ihren Antrag auf Urlaub im Ausland am besten frühzeitig. In der Regel benötigt die Kasse mindestens zwei bis drei Wochen für die Antwort. Rein rechtlich hat sie drei Wochen Zeit.

Meist holt sie noch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ein. Dann hat sie fünf Wochen Zeit für die Bearbeitung ihres Antrags. Schafft sie es nicht rechtzeitig, muss sie Ihnen Bescheid sagen – allerdings braucht sie für die Verzögerung gute Gründe.

Was passiert, wenn ich bei Krankengeld ohne Genehmigung der Krankenversicherung ins Ausland fahre?

Die Krankenkasse kann Ihnen das Krankengeld für die Zeit im Ausland streichen bzw. von Ihnen zurückfordern. Sobald Sie wieder in Deutschland sind, bekommen Sie Ihr Krankengeld normal weiter.

Allerdings: Ihre "Krankengeld-Uhr" ist während der Auslandsreise weitergelaufen - Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit. Das heißt, die Urlaubstage wurden von Ihrem Krankengeldanspruch (maximal 78 Wochen) abgezogen, obwohl Sie in dieser Zeit gar kein Krankengeld bekommen haben.


© VuP, aktualisiert 23.09.2018