VuP - Verbund unabhängige Patientenberatung e.V.
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Patientenrechte

Aufklärung: Was muss der Arzt mir vor der Behandlung erklären?

Diagnosen und geplante Behandlungen sind nicht immer leicht zu verstehen. Der Arzt muss dem Patienten daher alles genau erklären - und zwar so, dass dieser es nachvollziehen kann. Das muss mündlich passieren. Denn nur so kann man nachfragen, wenn man etwas nicht versteht, und wohlüberlegt zustimmen.

Wichtig ist auch: Derjenige, der Ihnen die Behandlung erklärt, muss sie auch selbst durchführen können, also entsprechend ausgebildet sein. Erklärungen durch Sprechstundenhilfen oder Pflegepersonal reichen also nicht aus.

Erfahren muss der Patient zunächst, was er hat und wie sich sein Zustand voraussichtlich entwickeln wird. Dann ist wichtig, was der Arzt als Behandlung vorschlägt. Wie sieht die genau aus? Was soll sie bringen? Welche Erfolgsaussichten und Risiken gibt es? Bestehen Alternativen? Und zu guter Letzt: Wie dringend ist die Behandlung?

Ausnahme: Als Patient kann man sagen, dass man keine Aufklärung möchte. Dann ist der Arzt dazu auch nicht mehr verpflichtet.

Einwilligung: Darf der Arzt mich ohne meine Zustimmung behandeln?

Bevor der Arzt etwas unternimmt, muss er fragen, ob Sie einer Untersuchung oder Behandlung ausdrücklich zustimmen. Dafür muss er alles genau erklären, Ihnen genug Zeit zum Überlegen geben und sicher sein, dass Sie alles richtig verstanden haben.

Nur in dringenden Notfällen darf der Arzt ohne Einwilligung behandeln. Das kann etwa vorkommen, wenn sich eine Behandlung nicht aufschieben lässt. Auch ohne Einwilligung behandeln darf der Arzt, wenn Sie vorab auf eine Aufklärung ausdrücklich verzichtet haben - denn damit haben Sie der ärztlichen Entscheidung automatisch zugestimmt.

Eine Besonderheit: Manchmal kann ein Patient nicht einwilligen, weil er zu krank ist. Dann darf das eine vertraute Person übernehmen. Die braucht dazu aber eine sogenannte Vorsorgevollmacht - das gilt auch für Ehepartner und nahe Verwandte.

Neben der Vorsorgevollmacht ist eine sogenannte Patientenverfügung gut. Darin kann man zum Beispiel aufschreiben, welche Behandlungen man nicht möchte. Der Arzt und die vertraute Person müssen sich daran dann halten.

Wirtschaftliche Aufklärung: Wie muss der Arzt mich informieren, wenn die Behandlung etwas kostet?

Manchmal bezahlt die Krankenkasse eine Behandlung nur teilweise oder gar nicht - zum Beispiel bei Zahnersatz oder bei den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Weiß der Arzt das, muss er Bescheid geben, was der Patient voraussichtlich selbst bezahlen muss. Dies hat schriftlich und rechtzeitig vor der Behandlung zu passieren.

Dokumentation: Was muss der Arzt in meiner Patientenakte festhalten?

Der Arzt muss in einer Patientenakte aufschreiben, was bei der Behandlung alles unternommen wurde und was das Ergebnis war. Angefangen mit der Untersuchung und Diagnose bis hin zu Testergebnissen, Behandlungen und ihrer Wirkung. Zusammen muss er das zehn Jahre aufbewahren. Das gilt übrigens auch für Krankenhäuser - die legen ebenfalls eine Akte für jeden Patienten an.

Sehr wichtig ist die Patientenakte zum Beispiel, wenn man glaubt, dass man falsch behandelt wurde. In der Akte ist dann genau zu sehen, was medizinisch unternommen wurde und was nicht. Das ist auch gut zu wissen, wenn man mal den Arzt wechselt. Die neue Praxis ist dann schnell im Bilde und muss keine Untersuchungen doppelt machen.


Einsichtsrecht: Wie finde ich heraus, was in meiner Akte steht?

Wenn man wissen will, was in der Patientenakte steht, ist das kein Problem: Der Arzt muss Sie ohne lange Wartezeit hineinschauen lassen oder Ihnen eine Kopie von der gesamten Akte mitgeben.

Einen Grund muss man für die Akteneinsicht nicht nennen. Allerdings kann der Arzt sich in besonderen Fällen weigern. Zum Beispiel wenn er denkt, dass Sie als Patient durch die Befunde psychisch schwer belastet werden könnten. Bei einem Wechsel des Arztes kann man dieses Problem leicht umgehen: Die neue Praxis kann die Akte einfach direkt beim alten Arzt anfordern.

Die Patientenakte kann der Arzt elektronisch oder auf Papier führen. Für eine Kopie auf Papier darf die Praxis bis zu 50 Cent pro Seite verlangen. Kostengünstiger ist es, wenn die Unterlagen auf einen Datenträger kopiert werden. Fallen Portokosten an, darf der Arzt die auch in Rechnung stellen.

Übrigens: Wenn man stirbt, dürfen die Erben ebenfalls in die Akte schauen - dafür müssen sie aber einen guten Grund vorweisen können.

Fristen: Wie viel Zeit hat die Krankenkasse, um auf einen Antrag zu reagieren?

Einige Leistungen kriegt man nicht direkt beim Arzt, sondern beantragt sie bei der Kasse - zum Beispiel Zahnersatz, Haushaltshilfe oder Reha-Sport. Um auf diesen Antrag zu antworten, hat die Kasse etwas Zeit, nämlich drei Wochen.

Länger muss man warten, wenn die Krankenkasse ein ärztliches Gutachten für ihre Entscheidung braucht. Dann muss sie nach fünf Wochen antworten, bei einem Antrag auf Zahnersatz nach sechs Wochen.

Wenn die Kasse es nicht schafft rechtzeitig zu reagieren, muss sie Bescheid sagen - allerdings braucht sie dafür gute Gründe. Passiert das nicht, ist der Antrag nach den drei Wochen automatisch genehmigt.

Aber: Bevor der Patient jetzt loslegt und zum Beispiel die gewünschte Mutter-Kind-Kur antritt, sollte man lieber nochmal bei der Kasse nachhaken. Denn trotz der automatischen Genehmigung muss die Kasse nicht alles bezahlen, was beantragt wurde - zum Beispiel Zahnersatz, der medizinisch nicht nötig ist.

Wahlfreiheit: Kann ich Arzt und Krankenhaus frei wählen?

Seinen Arzt kann jeder Patient frei wählen – außer er hat mit seiner Krankenkasse einen besonderen Vertrag abgeschlossen und nimmt zum Beispiel an einem sogenannten Hausarztmodell teil. Da geht man immer erst zum Hausarzt und lässt sich zu anderen Ärzten überweisen.

Durch die freie Arztwahl können Patienten auch entscheiden, dass sie wegen derselben Beschwerden zu mehreren Ärzten gehen und sich so weitere Meinungen einholen. Das kann man einfach machen und muss niemanden vorher fragen – weder den behandelnden Arzt noch die Krankenkasse

Etwas anders ist es bei der Behandlung im Krankenhaus. Auch hier kann man frei wählen, muss aber mitunter etwas zahlen, wenn man nicht in das Krankenhaus will, in das man überwiesen wurde. Das kann zum Beispiel passieren, wenn das selbst gewählte Krankenhaus weiter weg ist und der Krankentransport teurer wird. Die Kasse darf sich die Mehrkosten dann vom Patienten zurückholen.

Patientenquittung: Wie finde ich heraus, was mein Arzt mit der Kasse abrechnet?

Ärzte rechnen Untersuchungen und Behandlungen direkt mit der Krankenkasse ab. Sie haben als Patient das Recht zu erfahren, welche das sind und was sie gekostet haben.

Bitten Sie den Arzt dazu um eine sogenannte Patientenquittung. Das können Sie gleich nach jedem Termin machen oder einmal im Quartal - dann kostet es allerdings einen Euro Gebühr. Wahlweise können Sie auch Ihre Krankenkasse um eine Patientenquittung bitten. Die schickt Ihnen dann eine Übersicht über die Untersuchungen, Behandlungen und Kosten der letzten eineinhalb Jahre.


© VuP, aktualisiert 22.05.2018